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Maschinenverordnung (EU) 2023/1230

Maschinenverordnung ab 20.01.2027: Lagermaschinen, Abverkauf und laufende Projekte

20.01.2027 · Harter Stichtag — Inverkehrbringen entscheidet

Kurzantwort

Die Maschinenverordnung gilt ab dem 20. Januar 2027 — hart, ohne Übergangsfrist und ohne Parallelbetrieb mit der alten Maschinenrichtlinie. Entscheidend ist allein, wann die einzelne Maschine in Verkehr gebracht wird: Bis zum 19. Januar 2027 ausgelieferte Maschinen laufen nach Maschinenrichtlinie, ab dem 20. Januar zählt die neue Verordnung. Bereits in Verkehr gebrachte Ware darf weiter bereitgestellt und verkauft werden — Hersteller-Lagerbestand, der erst nach dem Stichtag erstmals in Verkehr geht, braucht dagegen die neue Konformität.

Grundlage: Redaktionelle Einordnung · Quellen: EUR-Lex, BSI, IHK · Maschinenverordnung (EU) 2023/1230

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Was unterscheidet Inverkehrbringen und Bereitstellung?

Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung einer Maschine auf dem EU-Markt — typischerweise der Moment, in dem sie die Sphäre des Herstellers Richtung Handel oder Endkunde verlässt. Jede weitere Weitergabe derselben Maschine ist nur noch Bereitstellung. Artikel 52 der Verordnung erlaubt ausdrücklich, dass Maschinen, die vor dem 20. Januar 2027 nach Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht wurden, weiterhin bereitgestellt werden dürfen: Der Händlerbestand darf also nach dem Stichtag abverkauft werden, ohne dass jemand nachrüsten muss.

Die Falle liegt beim Hersteller-Lager: Eine fertige Maschine, die am Stichtag noch beim Hersteller steht, ist noch nicht in Verkehr gebracht. Geht sie am 25. Januar 2027 raus, braucht sie die Konformität nach neuer Verordnung — auch wenn sie baugleich mit hunderten zuvor ausgelieferten Exemplaren ist.

Wie plane ich laufende Projekte über den Stichtag hinweg?

Für Anlagen, deren Lieferung oder Abnahme nach dem 20. Januar 2027 liegt, führt kein Weg an der neuen Verordnung vorbei — wer heute konstruiert, legt sie am besten schon jetzt zugrunde. Zulässig und praktisch bewährt ist die Doppel-Strategie: Eine Maschine, die beide Regelwerke erfüllt, kann mit einer einzigen Konformitätserklärung ausgeliefert werden, die Maschinenrichtlinie und Maschinenverordnung jeweils mit ihrem Anwendungszeitraum nennt (bis 19.01.2027 die Richtlinie, ab 20.01.2027 die Verordnung). Das ist keine gleichzeitige Geltung beider Rechtsakte — maßgeblich bleibt allein das Regelwerk, das am Tag des Inverkehrbringens gilt. Die Doppelnennung hält lediglich das Auslieferdatum flexibel; die FAQ der BGHM beschreibt diese Möglichkeit samt Beispielformat, DGUV Test bestätigt sie gleichlautend.

Die Doppel-Strategie hat eine Grenze: Für Maschinenkategorien, deren Konformitätsbewertung sich mit der Verordnung ändert — insbesondere dort, wo eine EG-Baumusterprüfung durch eine benannte Stelle vorgeschrieben ist —, lässt sich keine kombinierte Erklärung ausstellen, weil die Verfahren der beiden Rechtsakte nicht mischbar sind. Solche Maschinen brauchen für ein Inverkehrbringen ab dem Stichtag eine eigenständige Konformitätsbewertung nach der Verordnung.

Bei Großanlagen, die erst beim Betreiber montiert und in Betrieb genommen werden, verläuft der Übergang in der Praxis fließend: Neben dem Inverkehrbringen ist die erstmalige Inbetriebnahme der zweite Anknüpfungspunkt der Verordnung, und wann eine Anlage als übergeben gilt, hängt am vereinbarten Gefahrenübergang. Für Projekte, deren Abnahme um den Stichtag pendelt, gehört der maßgebliche Zeitpunkt deshalb ausdrücklich in den Vertrag — sonst entscheidet im Streitfall die Auslegung.

Wichtig für die Kalkulation: Die neue Verordnung bringt inhaltlich mehr als nur Cybersecurity — unter anderem die ausdrücklich zugelassene digitale Betriebsanleitung und die erweiterten Anforderungen an Sicherheitsbauteile einschließlich Software. Wer den Stichtag nur als Formalie behandelt, unterschätzt den Dokumentations-Aufwand.

Was gilt für Gebrauchtmaschinen und wesentliche Veränderungen?

Gebrauchtmaschinen, die in der EU bereits in Verkehr waren, bleiben vom Stichtag unberührt — ihr Weiterverkauf ist Bereitstellung. Zwei Konstellationen lösen dennoch neues Recht aus: der Import einer Gebrauchtmaschine aus einem Drittstaat (erstmaliges Inverkehrbringen in der EU) und die wesentliche Veränderung einer Bestandsmaschine, die sicherheitsrelevante Funktionen berührt — sie kann eine neue Konformitätsbewertung nach dann geltender Verordnung erforderlich machen. Die Bewertung, ob eine Veränderung „wesentlich“ ist, bleibt Einzelfallentscheidung entlang der etablierten Interpretationspapiere.

Ihre Situation am Stichtag 20.01.2027 — was gilt?

SituationWas gilt
Maschine bis 19.01.2027 ausgeliefert (in Verkehr gebracht)Maschinenrichtlinie 2006/42/EG — keine Nachrüstpflicht, Betrieb und Weiterverkauf zulässig
Händler-/Bestandsware, vor dem Stichtag in Verkehr gebrachtAbverkauf nach Art. 52 MVO weiterhin zulässig (Bereitstellung, kein neues Inverkehrbringen)
Fertige Maschine am Stichtag noch im Hersteller-LagerErstmalige Abgabe ab 20.01.2027 = Inverkehrbringen unter der MVO → neue Konformität nötig
Laufendes Projekt, Lieferung/Abnahme nach dem StichtagMVO zugrunde legen; eine Erklärung darf beide Regelwerke mit ihrem jeweiligen Anwendungszeitraum nennen — keine Parallelgeltung, nicht bei Baumusterprüfungs-Pflicht
Gebrauchtmaschine aus Drittstaat importiert (ab Stichtag)Erstmaliges EU-Inverkehrbringen → MVO gilt vollständig
Wesentliche Veränderung einer Bestandsmaschine (ab Stichtag)Kann neue Konformitätsbewertung nach MVO auslösen — Einzelfallbewertung dokumentieren

Systematik nach Art. 52 der Verordnung (EU) 2023/1230 und den IHK-Merkblättern; maßgeblich ist das Inverkehrbringen des einzelnen Exemplars. Kombinierte Erklärungen: von BGHM- und DGUV-FAQ bestätigt, nicht möglich bei Pflicht zur EG-Baumusterprüfung.

Häufige Fragen

Fachliche Details zu dieser Parameter-Kombination

Gibt es wirklich keine Übergangsfrist?
Die Übergangszeit läuft seit Juli 2023 — sie endet am 20.01.2027. Ab diesem Tag gibt es keinen Parallelbetrieb: Eine ab dem Stichtag in Verkehr gebrachte Maschine kann nicht mehr nach Maschinenrichtlinie erklärt werden. Deshalb zählt jetzt die Projekt- und Lagerplanung, nicht ein späteres Nachreichen.
Kann ich meine Konformitätserklärung einfach umdatieren?
Nein — die Erklärung muss das Rechtsregime treffen, das am Tag des Inverkehrbringens gilt. Zulässig ist die Doppel-Konformitätserklärung, die beide Regelwerke mit Anwendungszeiträumen nennt, sofern die Maschine beide erfüllt — sie erklärt keine gleichzeitige Geltung, sondern je Zeitraum das einschlägige Regelwerk (BGHM/DGUV-FAQ bestätigen das). Bei EG-Baumusterprüfungspflicht scheidet die Kombination aus; eine reine MRL-Erklärung ab dem Stichtag wäre ein Konformitätsmangel.
Was gilt bei Großanlagen, die um den Stichtag in Betrieb gehen?
Bei Anlagen, die beim Betreiber errichtet werden, zählt neben dem Inverkehrbringen die erstmalige Inbetriebnahme — und die ist bei mehrmonatiger Montage kein scharfer Zeitpunkt. In der Praxis wird der Übergang am vereinbarten Gefahrenübergang festgemacht; für Stichtags-Projekte sollte er vertraglich fixiert werden. Liegt die offizielle Inbetriebnahme nach dem 20.01.2027, ist die Anlage nach der Verordnung zu bewerten.
Zählt die Bestellung oder der Liefertermin?
Weder noch — es zählt das Inverkehrbringen der konkreten Maschine. Ein 2026 geschlossener Vertrag schützt nicht, wenn die Maschine erst im Februar 2027 erstmals abgegeben wird. Bei Rahmenverträgen über Serienmaschinen lohnt eine vertragliche Klarstellung, welches Regelwerk ab wann geschuldet ist.

Quellen und Rechtstexte

EU-Verordnungen und deutsche Gesetze sind amtliche Werke; maßgeblich ist stets die aktuelle Fassung auf EUR-Lex bzw. im Bundesgesetzblatt. Diese Seite ordnet redaktionell ein und ersetzt keine Rechtsberatung.

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Redaktionelle Einordnung, zuletzt aktualisiert am 2026-07-28. Keine Rechtsberatung; verbindlich sind die verlinkten Rechtstexte und die Einschätzung der zuständigen Stellen.